Hausnotruf
Damit Sie in Ihrer angestammten Umgebung mit dem Gefühl der Sicherheit wohnen bleiben können, bietet die Seniorenakademie Alfeld einen Hausnotruf-Dienst an.
SATZUNG
§ 1
Name, Sitz, Innere Verfassung
Senioren-Akademie Alfeld e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim zur VR-Nummer 110164
eingetragen.
2. Der Sitz ist Alfeld/Leine.
3. Der Verein wahrt parteipolitische und religiöse Neutralität. Seine Arbeit beruht auf den Grundlagen christlicher Mitverantwortung.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Bildung, Erziehung der Jugend- und Altenhilfe sowie der Unterstützung hilfebedürftiger Personen.
2. Die Hauptaufgabe der Vereinseinrichtung „Senioren-Akademie“ besteht in der Entwicklung eines umfassenden Bildungsangebotes für ältere Menschen, das sich an deren Bedürfnissen im dritten Lebensabschnitt orientiert.
In Seminaren, Vorträgen, Ausstellungen und ähnlichem werden unter anderem folgende Themenkreise erfasst:
Philosophie, Theologie, Literatur, Fremdsprachen, Geschichte, Kunst und Kunsthandwerk, Musik, Gesunderhaltung, Lebenshilfe, Natur und Umwelt, EDV.
Ergänzend werden Studien- und Kulturfahrten angeboten.
3. Der Verein fördert Möglichkeiten zum Dialog zu anderen Altersstufen und anderen Gruppen.
4. Der Verein bietet soziale Dienste an.
5. Mit der Volkshochschule, mit den Gewerkschaften, den Kirchen, den Einrichtungen des politischen und sozialen Lebens und der Altenarbeit arbeitet der Verein vertrauensvoll zusammen.
§ 3
Gemeinnützigkeit, Vereinsgenuss
1. Der Verein arbeitet mit seiner Einrichtung „Senioren-Akademie“ selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es dürfen keine juristischen und natürlichen Personen durch Abgaben, Zuwendungen und Leistungen, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergünstigungen begünstigt werden.
2. Auf die Leistungen des Vereines und seiner „Senioren-Akademie“, die jederzeit widerruflich sind, besteht kein Rechtsanspruch.
§ 4
Vereinsmittel
1. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
2. Die Aufgabenerfüllung des Vereines geschieht durch ehrenamtliche Leistungen und Spenden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Der leistungsberechtigte Personenkreis
Nutzer der Senioren-Akademie können alle Personen ab dem 60. Lebensjahr oder Personen, die berufsunfähig sind, werden. Voraussetzung für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Akademie ist der Erwerb eines Akademie-Passes.
§ 6
Vereinsmitglieder
2. Zur Aufnahme bedarf es eines Antrages auf Mitgliedschaft, über den der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
3. Der Vereinsaustritt kann jederzeit schriftlich erklärt oder beim Vorstand zu Protokoll gegeben werden. Mit dem Zugang der Erklärung oder mit der Genehmigung des Protokolls ist der Austritt wirksam.
4. Bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei Versagen der weiteren Mitarbeit kann die Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beenden. Ihre Entscheidung ist endgültig. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einzuräumen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
2. Der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
2. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung vor allem folgende Aufgaben:
b. Feststellung der geprüften Jahresrechnung.
c. Jährliche Entlastung des Vorstandes im Anschluss an die Feststellung der geprüften Jahresrechnung.
d. Entgegennahme des Vorstandsgeschäftsberichtes als festem Tagesordnungsbestandteil jeder Mitgliederversammlung.
e. Entscheidung über Mitgliedschaften.
f. Entscheidung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung.
3. Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Bei allen Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Der/Die Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es fünf Vereinsmitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder
verlangen. Die Einladung mit Tagesordnung muss den Mitgliedern mit einer Frist
von 10 Tagen vor der außerordentlichen Versammlung durch einfachen Brief
zugehen.
4. Von den Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, vom Schriftführer zu unterzeichnen, den Mitgliedern zuzustellen und in der darauffolgenden Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern zu bestätigen.
§ 9
Der Vorstand
b. dessen Stellvertreter,
c. dem Schatzmeister,
d. dem Schriftführer,
e. dem Kassenprüfer.
Bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern besteht Beschlussfähigkeit.
2. Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der zweijährigen Amtszeit durchzuführen.
3. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied ohne Angabe von Gründen mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden abberufen. Der Abberufungsantrag muss Tagesordnungspunkt einer fristgerecht eingeladenen Mitgliederversammlung sein.
4. Der Vorstand bedarf der jährlichen Entlastung durch die Mitgliederversammlung, die im Anschluss an die Feststellung der geprüften Jahresrechnung zu erfolgen hat.
5. Weitere Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Es sind Ergebnisprotokolle vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der darauf folgenden Vorstandssitzung von den Anwesenden zu bestätigen.
6. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten gegebenenfalls nach den Weisungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied, außer dem Kassenprüfer.
§ 10
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
2. Der Vorstand hat nach dem Jahresabschluss (30.09.) eine Jahresrechnung für das Vorjahr zu erstellen und ihre Prüfung zu veranlassen. Bis Ende März eines jeden Jahres hat der Vorstand die geprüfte Jahresrechnung für das Vorjahr der Mitgliederversammlung vorzulegen und mit der Vorlage den Antrag auf Entlastung zu stellen.
§ 11
Satzungsänderung
2. Zwischen dem Antragszugang bei den Mitgliedern und der Sitzung müssen mindestens 2 Wochen liegen.
§ 12
Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereines bedarf eines schriftlichen Antrages von fünf Vereinsmitgliedern und der Zustimmung von 4/5 der Anwesenden bei der Sitzung. Zwischen dem Antragszugang bei den Mitgliedern und der Sitzung müssen mindestens drei Wochen liegen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Volkshochschule des Landkreises Hildesheim.